Hartmann Internetrecht WiSe 25/26
Abschnittsübersicht
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ACHTUNG: Im WS 2025/26 wird die LV Internetrecht als sog. blended learning-Lehrveranstaltung durchgeführt. Das bedeutet, dass die Teilnehmenden nach den ersten beiden LV am 08.11.2025 (Beginn 10:15 Uhr in Sminarraum 4-303) und 15.11.2025 sich selbständig die Fachinhalte erarbeiten, insbesondere mit den Vorlesungsaufzeichnungen in den Kapiteln 3 und 4 sowie der Moodle-Textseite zu Beginn von Kapitel 5. Der LV-Termin am 17.01.2026 dient der Anwendung der bis dahin erworbenen Fach- und Gesetzeskenntnisse auf konkrete Fälle und berufsnahe Aufgaben. Als Aufgaben können insbesondere die ganz unten im Moodle-Kurs abrufbaren alten Klausuraufgaben genutzt werden. Für alle Fragen, Erläuterungswünsche nutzen die Teilnehmenden bitte das Forum in diesem Moodle-Kurs unter https://campuas.frankfurt-university.de/mod/forum/view.php?id=452845
Liebe Teilnehmerin, lieber Teilnehmer,herzlich willkommen zum Internetrecht! Was können Sie am Semesterende?
--> Relevante Gesetzesbestimmungen auf konkrete Fragestellungen anwenden.
--> Berufs- bzw. fachtypische Rechtsprobleme einschätzen.
--> Fälle juristisch strukturiert bearbeiten und darstellen.
--> Die aktuellen Diskussionen und Entwicklungen z.Bsp. im E-Commerce, beim Schutz geistigen Eigentums oder bei Urheberschutz rechtskundig analysieren und dazu eine eigene, qualifizierte Position entwickeln.
Ich freue mich darauf, mit Ihnen zu arbeiten! Ihr Thomas Hartmann-
Schreiben Sie bitte in diesem Forum hier jederzeit alle Fragen und Rückmeldungen.
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Ein eher überblicksartiger Zeitungsartikel dazu erschien auch in der F.A.Z. vom 07.12.2022 (HIER als pdf-Datei abrufbar).
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- Kauf einer Perücke für 4.000 Euro - das ist doch Wucher, oder? (siehe Nachricht zu Amtsgericht Erfurt, Urteil vom 17.08.2022, 5 C 522/21
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Lernziel:
Die Teilnehmenden verstehen den Aufbau unserer Rechtsordnung. Aus aktuellen (digitalen) Lebenssachverhalten können sie rechtliche Handlungsanforderungen dem Zivilrecht, dem Verwaltungsrecht und dem Strafrecht zuordnen und damit Problemlösungen vorbereiten. Ferner kennen die Teilnehmenden für unsere Gesellschaft und unsere digitale Wirtschaft zentrale verfassungsrechtliche Prinzipien sowie ausgewählte Regulierungsbereiche der Europäischen Union.
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Ordnen Sie bitte jeweils einen Aspekt dem
a.) Strafrecht,
b.) Verwaltungsrecht
c.) Zivilrecht
zu und begründen dies in jeweils bitte max. drei Sätzen.
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Ordnen Sie bitte jeweils einen Aspekt dem
a.) Strafrecht,
b.) Verwaltungsrecht
c.) Zivilrecht
zu und begründen dies in jeweils bitte max. drei Sätzen.
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Lernziel:Die Teilnehmenden kennen zentrale Fachbegriffe der Vertragslehre (BGB) und verstehen die entsprechenden Zusammenhänge auch in für die Digitalisierung relevanten Rechtsgebieten (z.Bsp. Lizenzvertragsmanagement, Einwilligungserklärungen). Sie werden damit Sachverhalte und Fragestellungen systematisch strukturieren und juristische Lösungsskizzen aufbauen können.
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Korrektur zum Video: Der "Name" von gewerbetreibenden Unternehmungen heißt bzw. ist die (Handels-)Firma (§§ 17 ff. HGB).
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Häufig wird grundlegend unterschieden zwischen Gewerbetreibenden (Kaufmann/Kauffrau) und Freiberufler/innen. Die Kleingewerbetreibenden (vgl. vor allem § 1 Abs. 2 HGB und § 2 HGB) sind in dieser Betrachtung dann eine Gruppe bei den Gewerbetreibenden.
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3. Rechte an immateriellen Gütern bzw. für geistige Leistungen. Oder: Was beinhaltet eigentlich "geistiges Eigentum"/Intellectual Property? (blended learning ab 08.11.2025)
Die Teilnehmer/innen erarbeiten sich vergleichend die wichtigsten Rechtsbereiche des Immaterialgüterrechts (Synopse/Tafelbild). Dabei wird besonders auf praktisch relevante Vorgaben und Unterschiede der Schutzbereiche eingegangen:
- Welche Leistungen schützt der jeweilige Rechtsbereich?
- Wer kann Schutz beanspruchen?
- Worauf ist bei dem jeweiligen Schutzrecht zu achten? Ist eine Registrierung bzw. Anmeldung Schutzvoraussetzung?
- In welchen Gesetzen ist dies geregelt?
- Besteht international (zumindest innerhalb der EU) eine ähnliche bzw. vllt. angeglichene Rechtslage?
- Wie lange gewährt das Gesetz Rechtsschutz?
- Was verbirgt sich rechtlich hinter gebräuchlichen Begriffen wie Gewerblicher Rechtsschutz bzw. Gewerbliche Schutzrechte, Urheberrecht, IP-Recht bzw. Geistiges Eigentum, IT-Recht, Lizenzrecht oder Immaterialgüterrecht?
Zur Vertiefung
- Understanding Copyright and Related Rights (Booklet, WIPO, 2016),
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(hier zur Erläuterung der Grafik)
Ein Überblick über die Regelungsinhalte des deutschen Urheberrechtsgesetzes:
(hier zur Erläuterung der Grafik)
Unterscheide Werkschutz (§§ 1 ff. UrhG) und verwandte Schutzrechte (§§ 70 ff. UrhG):
1. Zum Werkschutz (§ 1 UrhG)
(a.) Werkschutz gewährt das Urheberrechtsgemäß für die in § 2 Abs. 1 UrhG gelisteten Werkarten. Die Rechtswirkungen des Werkschutzes (z.Bsp Schutzdauer gem. §§ 64 ff. UrhG, Persönlichkeitsrechte gem. §§ 12 ff. UrhG, Verwertungsrechte gem. §§ 15 ff. UrhG gelten einheitlich für alle Werkarten.
(b.) Für den Werkschutz ist gemäß § 2 Abs. 2 UrhG erforderlich, dass es sich bei der kreativen, künstlerischen oder sonstigen geistigen Leistung um eine Schöpfung im Sinne des Urheberrechts handelt. Eine Schöpfung ist erreicht, wenn das Werk eine Originalität, Individualität oder sonstige Eigentümlichkeit aufweist, die über das Durchschnittliche hinausgeht.
(c.) Merksatz: Die jeweils konkrete, individuelle, äußere Ausdrucksform, nicht aber der Inhalt bzw. die Idee ist urheberrechtlich geschützt (Dichotomie
(d.) Der urheberrechtliche Schutz für Werke ist in der Europäischen Union weitgehend angeglichen (Rechtsharmonisierung).
2. Zu den verwandten Schutzrechten (ab § 70 UrhG)
(a.) Verwandte Schutzrechte gewährt das Urheberrechtsgesetz für bestimmte, einzeln gesetzlich angeführte Investitionen oder technische oder organisatorische Leistungen (Synonym für verwandte Schutzrechte: urheberrechtliche Leistungsschutzrechte).
(b.) Schutzumfang, Schutzdauer und die weitere Ausgestaltung der verwandten Schutzrecht sind bei den einzelnen Leistungsschutzrechten unterschiedlich und in den jeweiligen Gesetzesbestimmungen festgelegt.
(c.) Die verwandten Schutzrechte sind in der Eruopäischen Union und im übrigen Ausland an vielen Stellen nicht angeglichen (fast keine Rechtsharmonisierung)
(d.) Die beiden jüngsten Gesetzesnovellierungen bezüglich verwandter Schutzrechte: Im Sommer 2013 wurde neu das Leistungsschutzrecht für Presseverleger (mitunter auch als "Lex Google" bezeichnet) in den §§ 87f ff. UrhG eingeführt. Ebenfalls im Jahr 2013 verlängerte der deutsche Gesetzgeber die Schutzdauer für Tonträgerhersteller von 50 auf 70 Jahre ab Veröffentlichung bzw. Erscheinen (vgl. § 85 Abs. 3 UrhG).
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Anmerkung: Das Podcast wurde im Jahr 2012 aufgezeichnet, also noch vor der Novellierung des Urheberrechtsgesetzes in 2013, die den im Podcast erwähnten Leistungsschutz für Presseverleger mit den §§ 87f bis 87h neu aufnahm.
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4b. Urheberschaft, Schutzrechte des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) und Lizenzvertragsrecht (blended learning ab 08.11.2025)
Inhaber/in des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte:
- Urheber/in, § 7 UrhG
- Miturheber/innen, § 8 UrhG (v.a. bei kollaborativem Arbeiten in digitalen Arbeitsumfeldern)
- Vermutungsregel, § 10 UrhG
- Dauer des Urheberschutzes, §§ 64 ff. UrhG, Vererblichkeit gem. § 28 UrhG
Sie lernen die urheberrechtlichen Verwertungs- (§§ 15 ff. UrhG) und Persönlichkeitsrechte (§§ 12 ff. UrhG) kennen mit ihren gesetzlichen Verankerungen und ihrer (berufs-)praktischen Bedeutung.

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4c. Schranken bzw. gesetzlich erlaubte Nutzungen des Urheberrechts UND Neues Urheberrecht für Bildung, Wissenschaft und Institutionen (blended learning ab 08.11.2025)
- Vorüberlegung: Schranken beschränken gesetzlich den Urheberschutz (nicht gemeinfreie Materialien - vgl. Checkliste 4 dieses pdf-Dokuments)
- Dogmatisch: Verfassungs- bzw. grundrechtlicher Ausgleich des Urheberschutzes (Art. 14 Art. 1 GG) mit anderen (Grundrechts-)Positionen von hervorgehobener Bedeutung (z.Bsp. Art. 5 GG, Art. 2 Abs. 1 GG, siehe auch Art. 14 Art. 2 GG) --> Konkret bzw. für die Rechtsanwendung ausgestaltet durch den Gesetzgeber in §§ 44a ff. UrhG --> der politische Interessenausgleich führt zu zahlreichen Einschränkungen (u.a. nur bestimmte Nutzungshandlungen, nur zugunsten bestimmter Nutzungsgruppen/-einrichtungen, nur für bestimmte Nutzungszwecke) und hoher Komplexität der gesetzlichen Schrankenbefugnisse
- Rechtsdogmatik: Schranken sind keine gesetzlichen "Nutzerrechte" im Sinne subjektiv einklagbarer Ansprüche sondern haben eher Rechtfertigungscharakter.
- Beachte: Vergütungsfreie, überwiegend aber vergütete Schrankennutzungen (unterschiediche Erhebungs- und Verteilungsmechanismen)
- Bilsang (fast) keine Rechtsharmonisierung in Europäischer Union
- Bedeutung? Nischenthema oder existenzielle Rechtsgrundlage für bestimmte Handlungsfelder (z.Bsp. E-Learning)
- (Urheberrechtlich sinnvoller) Hebel für gesellschaftspolitische, kulturelle, soziale oder internationale Zielsetzungen?
- Nähere Betrachtung für Rechtsanwendung: (a.) Vorübergehende Vervielfältigungshandlungen, § 44a UrhG, (b.) Zitate, § 51 UrhG, (c.) bildungs- und wissenschaftsrelevante Nutzungen, §§ 60a ff. UrhG ab 01.03.2018 (e.) Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch, § 53 UrhG, (f.) Werke an öffentlichen Plätzen, § 59 UrhG.
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4d. Verantwortlichkeiten und Rechtsfolgen bei Verstößen gegen das Urheberrecht (blended learning ab 08.11.2025)
Nach § 97a Abs. 1 UrhG gehen Urheber/innen und Rechteinhaber bzw. in deren Auftrag Rechtsanwälte/innen und Rechteagenturen (z.Bsp. GVU) zunächst mit Abmahnungen (Abmahnung mit strafbewehrter Unterlassungserklärung) gegen Rechtsverletzungen vor. Genauere Vorgaben für dieses vor- bzw. außergerichtliche Verfahren enthält § 97a UrhG; diese Gesetzesbestimmung wurde in den letzten Jahren wiederholt geändert um Fehlentwicklungen wie z. Bsp. der sog. Abmahnindustrie zu begegnen.
Anschließend kann in ordentlichen Gerichtsverfahren geklagt werden gem. §§ 97 ff. UrhG auf insbes. Unterlassung, Schadensersatz (Lizenzanalogie), Vernichtung, Rückruf, Beseitigung.
Strafrechtliche Sanktionen (siehe §§ 106 ff. UrhG) sind speziell für Urheberrechtsangelegenheiten sehr selten. In den letzten Monaten wurden Haftstrafen verhängt gegen die führenden Betreiber von kino(x).to
In den letzten Jahren mehrfach geändert wurde die Haftbarkeit für Hot-Spot-Internetzugänge, zuletzt wurden umfangreiche Haftungsfreistellungen mit den neuen § 8 Absätze 3 und 4 Telemdiengesetz eingeführt. Anbieter von Hot-Spots sollen so keinem Haftungsrisiko im Rahmen der sog. Störerhaftung ausgesetzt sein.
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"Facebook darf seine Nutzer künftig nicht mehr zwingen, einer faktisch grenzenlosen Sammlung und Zuordnung von Nicht-Facebook-Daten zu ihrem Nutzerkonto zuzustimmen."
Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamts
Die Original-Urteilsverkündung des Bundesgerichtshofs am 23.06.2020 (via Phoenix):Eine gute Zusammenfassung der rechtlichen Begründung enthält die Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 23.06.2020, siehe https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2020/2020080.html
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Lernziel:
Die Teilnehmenden erhalten Einblick in besonders komplexe Rechtsfragen, welche durch die globale Digitalisierung aufgeworfen bzw. verstärkt werden. Methodisch üben die Teilnehmenden den Umgang mit forschungsnaher Fachliteratur und können deren Implikationen für die digitale Wirtschaft, Gesellschaft und Wissenschaft/Innovation ableiten.
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Lesen Sie bitte (ggfs. mehrfach) den Artikel "Eine juristische Agenda für digitale Inhalte", abrufbar als pdf-Datei unter http://hdl.handle.net/11858/00-001M-0000-002B-B282-8. Anschließend sollten Sie zu den zehn in dieser Präsentation aufgeworfenen Fragestellungen Auskunft geben und Position beziehen können.
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Hartmann, Thomas, Urheberrecht in der Bildungspraxis Leitfaden für Lehrende und Bildungseinrichtungen (2014), http://hdl.handle.net/11858/00-001M-0000-0024-4BB8-FHartmann, Thomas, Zwang zum Open Access-Publizieren? Der rechtliche Präzedenzfall ist schon da!. LIBREAS. Library Ideas, 32 (2017). Volltext online (OA-Journal) via http://libreas.eu/ausgabe32/hartmann/Hartmann, Thomas, Eine juristische Agenda für digitale Inhalte, in: RBD – Recht, Bibliothek, Dokumentation 46, 1 (2016), S. 21-39. Zweitveröffentlichung/Volltext online via http://hdl.handle.net/11858/00-001M-0000-002B-B282-8Hoeren, Thomas, Skripten Internetrecht/IT-Law sowie IT-Vertragsrecht (werden regelmäßig aktualisiert; auch auf englisch), abrufbar unter https://www.itm.nrw/lehre/materialien/Alles geklärt? Medienproduktion und Recht. Broschüre der Medienanstalt Berlin-Brandenburg (mabb), 10. Auflage 2019, zum Download unter https://www.mabb.de/uber-die-mabb/aktuelles/neuigkeiten-details/jetzt-bestellen-aktualisierte-mabb-broschuere-alles-geklaert-medienproduktion-und-recht.htmlInternetportalehttps://stiftungdatenschutz.org - Bundesstiftung DatenschutzifrOSS - Institut für Rechtsfragen der Freien und Open Source SoftwareiRights.info - Urheberrecht und kreatives Schaffen in der digitalen WeltLegal Tribune Online (LTO) - Onlinemagazin zu rechtlichen ThemenTelemedicus.info - Recht der InformationsgesellschaftErgänzungsvorschläge? Sehr gerne! Wo informieren Sie sich über rechtliche Vorgaben für die Medien- und Internetwelt und halten sich über entsprechende Rechtsentwicklungen auf dem Laufenden?
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Alle Fälle basieren auf jeweils aktuellen, realen (Gerichts-)Streitigkeiten. Die Fälle und Aufgaben aus dem Bereich des Urheber- einschl. Lizenzvertragsrechts können mit den LV-Inhalten bzw. den in diesem CampUAS-Kurs abrufbaren LV-Aufzeichnungen (Screencasts mit Ton) bearbeitet werden.
Die Aufgaben der Fallsammlung können beim Lehrveranstaltungstermin am 17.01.2026 besprochen werden. Kommen Sie bei Interesse bitte einfach zu diesenm Lehrveranstaltungstermin.

















