Bölüm anahatları



  • (hier zur Erläuterung der Grafik)


    Ein Überblick über die Regelungsinhalte des deutschen Urheberrechtsgesetzes:


    (hier zur Erläuterung der Grafik)



    Unterscheide Werkschutz (§§ 1 ff. UrhG) und verwandte Schutzrechte (§§ 70 ff. UrhG):
    1. Zum Werkschutz (§ 1 UrhG)
    (a.) Werkschutz gewährt das Urheberrechtsgemäß für die in § 2 Abs. 1 UrhG gelisteten Werkarten. Die Rechtswirkungen des Werkschutzes (z.Bsp Schutzdauer gem. §§ 64 ff. UrhG, Persönlichkeitsrechte gem. §§ 12 ff. UrhG, Verwertungsrechte gem. §§ 15 ff. UrhG gelten einheitlich für alle Werkarten.


    (b.) Für den Werkschutz ist gemäß § 2 Abs. 2 UrhG erforderlich, dass es sich bei der kreativen, künstlerischen oder sonstigen geistigen Leistung um eine Schöpfung im Sinne des Urheberrechts handelt. Eine Schöpfung ist erreicht, wenn das Werk eine Originalität, Individualität oder sonstige Eigentümlichkeit aufweist, die über das Durchschnittliche hinausgeht.

    (c.) Merksatz: Die jeweils konkrete, individuelle, äußere Ausdrucksform, nicht aber der Inhalt bzw. die Idee ist urheberrechtlich geschützt (Dichotomie

    (d.) Der urheberrechtliche Schutz für Werke ist in der Europäischen Union weitgehend angeglichen (Rechtsharmonisierung).

    2. Zu den verwandten Schutzrechten (ab § 70 UrhG)

    (a.) Verwandte Schutzrechte gewährt das Urheberrechtsgesetz für bestimmte, einzeln gesetzlich angeführte Investitionen oder technische oder organisatorische Leistungen (Synonym für verwandte Schutzrechte: urheberrechtliche Leistungsschutzrechte).

    (b.) Schutzumfang, Schutzdauer und die weitere Ausgestaltung der verwandten Schutzrecht sind bei den einzelnen Leistungsschutzrechten unterschiedlich und in den jeweiligen Gesetzesbestimmungen festgelegt.

    (c.) Die verwandten Schutzrechte sind in der Eruopäischen Union und im übrigen Ausland an vielen Stellen nicht angeglichen (fast keine Rechtsharmonisierung)

    (d.) Die beiden jüngsten Gesetzesnovellierungen bezüglich verwandter Schutzrechte: Im Sommer 2013 wurde neu das Leistungsschutzrecht für Presseverleger (mitunter auch als "Lex Google" bezeichnet) in den §§ 87f ff. UrhG eingeführt. Ebenfalls im Jahr 2013 verlängerte der deutsche Gesetzgeber die Schutzdauer für Tonträgerhersteller von 50 auf 70 Jahre ab Veröffentlichung bzw. Erscheinen (vgl. § 85 Abs. 3 UrhG).