4. Wirkungen der Verfassung


Unsere deutsche Verfassung ist das Grundgesetz (GG). Die Bestimmungen des GG sind von Behörden im Straf- und Verwaltungsrecht uneingeschränkt einzuhalten, staatliches (Behörden-)Handeln muss unmittelbar die Regeln des Grundgesetzes (GG) einhalten.

Wenn Bürger/innen bzw. Unternehmen miteinander rechtliche Beziehungen eingehen, ist das Grundgesetz nicht direkt, nicht unmittelbar, anwendbar bzw. einklagbar. Es kommt nur mittelbar im Zivilrecht zum Ausdruck, zum Beispiel indem der Gesetzgeber GG-konforme Gesetze erlassen muss.

Ein Beispiel: Wenn der Staat jemanden in seinem/ihrem Grundrecht auf Gleichberechtigung (Art. 3 GG) verletzt, kann die betroffene Person gegen die jeweilige staatliche Einrichtung Klage erheben. Wenn jedoch ein Unternehmen jemanden in seinem/ihrem Grundrecht auf Gleichberechtigung (Art. 3 GG) verletzt, kann nicht ohne weiteres dagegen rechtlich vorgegangen werden (mehr dazu später).

Zwischen nationalem Verfassungsrecht (bei uns Grundgesetz) und dem EU-Recht gibt es eine recht intensive Wechselwirkung. Seit 2009 gilt in der EU die EU-Grundrechtecharta, so dass mittlerweile auch auf der gemeinsamen EU-Ebene ein detailliertes, starkes, verbindliches EU-Verfassungsrecht besteht. Häufig sind die Bestimmungen unseres Grundgesetzes und der EU-Grundrechtecharta weithin übereinstimmend, gelegentlich sind aber auch abweichende Akzente zu erkennen.