Einführung in das deutsche Rechtssystem

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Cours: Hartmann Internetrecht WiSe 25/26
Livre: Einführung in das deutsche Rechtssystem
Imprimé par: Гость
Date: vendredi 7 août 2026, 02:54

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Überblick: Aufbau unserer Rechtsordnung

Das Fundament unserer Rechtsordnung bildet die Verfassung (= Grundgesetz), dazu später mehr. Die drei wesentlichen Säulen sind das Zivilrecht (Synonym ist Privatrecht), das Verwaltungsrecht sowie das Strafrecht. Als Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) ist Deutschland zudem dazu verpflichtet, Vorgaben des EU-Rechts umzusetzen und einzuhalten, auch dazu später mehr.

1. Akteure und Handlungsformen

Ein wesentlicher Unterschied zwischen Strafrecht, Verwaltungsrecht und Zivilrecht besteht bei den rechtlich handelnden Akteuren und wodurch diese ihre rechtlichen Beziehungen miteinander gestalten:

Beim Strafrecht gehen vor allem Staatsanwaltschaft und Polizei (Blaulicht!) gegen Bürger/innen vor. Wird strafbares Verhalten festgestellt, drohen Strafen wie zum Beispiel Geld- oder Freiheitsstrafen.

Beim Verwaltungsrecht haben es Bürger/innen und Unternehmen mit Behörden (symbolisiert durch Krone) zu tun. Ein Unternehmen stellt ein Bauantrag, eine Bürgerin beantragt die Zulassung zu einem bestimmten Studium oder möchte eine Gewerbeerlaubnis einholen. Unter Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben erteilen die Behörden die beantragte Baugenehmigung, die Hochschule schickt den Zulassungsbescheid an den/die Studienbewerber/in. Was landläufig häufig als (amtlicher) Bescheid bezeichnet wird, heißt verwaltungsrechtlich Verwaltungsakt. Mehr zum öffentlichen Dienst und zu Verwaltung unter https://www.bpb.de/politik/grundfragen/24-deutschland/40469/oeffentlicher-dienst-und-verwaltung

Beim Verwaltungsrecht und beim Strafrecht handelt der Staat häufig hoheitlich gegenüber Bürger/innen und Bürger, man spricht insoweit auch von einem Über-/Unterordnungsverhältnis zwischen Staat und seinen (insofern untergebenen Bürger/innen und ggfs. Unternehmen. Hoheitliche Aufgaben lässt der Staat in seinen Einrichtungen häufig durch Beamte/innen wahrnehmen, im Strafrecht nahezu ausschließlich (Richter/innen, Polizisten/innen).

Im Zivilrecht (Synonym Privatrecht, d.h. Recht der Privatrechtssubjekte) stehen Bürger/innen und ggfs. Unternehmen gleichberechtigt nebeneinander und können (siehe später Privatautonomie) Verträge miteinander abschließen, ferner auch Rechtsgeschäfte - einseitige wie zum Beispiel eine Bürgschaftserklärung oder ein Testament.

2. Rechtsbereiche und Gesetze


Jeder Rechtsbereich und jedes Gesetzbuch lassen sich (zumindest dem Schwerpunkt nach) dem Zivilrecht, dem Verwaltungsrecht oder dem Strafrecht zuordnen.

Zum Zivilrecht gehören zum Beispiel das Bürgerliche Recht (Bürgerliches Gesetzbuch, BGB) oder das Handelsrecht (Handelsgesetzbuch, HGB). Ferner ist das Wettbewerbsrecht (Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb, UWG) zum Zivilrecht: Darin werden zum Beispiel Regeln für lautere ("faire") Werbung aufgestellt.

Zum Verwaltungsrecht gehören zum Beispiel das Gewerberecht, das Baurecht und das gesamte Steuerrecht.

Beim Strafrecht zentral ist das Strafgesetzbuch (StGB). Ferner sind auch in zahlreichen anderen Rechtsbereiche einzelne, bestimmte Verhaltensweisen als strafbar festgelegt, so kennt zum Beispiel das Urheberrechtsgesetz (Zivilrecht) einzelne Straftatbestände oder das Umweltrecht (Verwaltungsrecht) stuft bestimmtes Fehlverhalten als strafbar ein.

3. Gerichtsbarkeiten

Für Rechtsstreitigkeiten sind unterschiedliche Gerichte zuständig, die wiederum in unterschiedlichen Verfahren tätig sind:

Für angeklagte Straftaten sind Strafgerichte zuständig, die sich nach der Strafprozessordnung (StPO) richten.

Bei Rechtsstreitigkeiten zwischen Privatrechtssubjekten (Menschen und Unternehmen) sind Zivilgerichte zuständig, für welche die Zivilprozessordnung (ZPO) gilt. Speziell für Ansprüche und sonstige Klagen von Arbeitnehmer/innen, von Betriebsräten und Gewerkschaften sind Arbeitsgerichte eingerichtet, die eigene Verfahrensvorschriften haben.

Häufig sind Straf- und Zivilgerichte in einem Gebäude und erscheinen gemeinsam zum Beispiel als Amtsgericht, als Landgericht oder als Bundesgerichtshof. Intern wird aber getrennt nach Strafsachen und nach Zivilsachen, die entsprechend von unterschiedlichen Richter/innen, Kammern und Senaten bearbeitet werden.

Für Rechtsstreitigkeiten zwischen Behörden und Bürger/innen bzw. Unternehmen sind Verwaltungsgerichte zuständig, welche die Vorgaben der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sowie die Verwaltungsverfahrensgesetze (VwVfGe) einzuhalten haben. Speziell Ansprüche nach den Sozialgesetzbüchern (SGB) werden vor den Sozialgerichten verhandelt. Wenn sich Bürger/innen bzw. Unternehmen mit Finanzämtern streiten, sind die Finanzgerichte zuständig, welche die Abgabenordnung (AO) anwenden.

Hat sich jemand (erfolglos) durch alle Instanzen geklagt und sieht weiterhin Verfassungsrechte, vor allem Grundrechte, verletzt, kann letztinstanzlich noch das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe angerufen werden. Wird ein Verstoß gegen die Verfassung eines Bundeslandes beanstandet, kann man sich an das jeweilige Landesverfassungsgericht wenden.

Viele Rechtsbereiche sind mittlerweile Sache der Europäischen Union (EU). Bestehen Zweifel darüber, wie EU-Rechtsakte im Einzelnen anzuwenden sind, können die Gerichte der EU-Mitgliedstaaten letztverbindlich das Gericht der EU (EuG) bzw. den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) anrufen.

(zur Erläuterung: https://www.bpb.de/politik/grundfragen/24-deutschland/40466/rechtsprechung-24-x-deutschland)

4. Wirkungen der Verfassung


Unsere deutsche Verfassung ist das Grundgesetz (GG). Die Bestimmungen des GG sind von Behörden im Straf- und Verwaltungsrecht uneingeschränkt einzuhalten, staatliches (Behörden-)Handeln muss unmittelbar die Regeln des Grundgesetzes (GG) einhalten.

Wenn Bürger/innen bzw. Unternehmen miteinander rechtliche Beziehungen eingehen, ist das Grundgesetz nicht direkt, nicht unmittelbar, anwendbar bzw. einklagbar. Es kommt nur mittelbar im Zivilrecht zum Ausdruck, zum Beispiel indem der Gesetzgeber GG-konforme Gesetze erlassen muss.

Ein Beispiel: Wenn der Staat jemanden in seinem/ihrem Grundrecht auf Gleichberechtigung (Art. 3 GG) verletzt, kann die betroffene Person gegen die jeweilige staatliche Einrichtung Klage erheben. Wenn jedoch ein Unternehmen jemanden in seinem/ihrem Grundrecht auf Gleichberechtigung (Art. 3 GG) verletzt, kann nicht ohne weiteres dagegen rechtlich vorgegangen werden (mehr dazu später).

Zwischen nationalem Verfassungsrecht (bei uns Grundgesetz) und dem EU-Recht gibt es eine recht intensive Wechselwirkung. Seit 2009 gilt in der EU die EU-Grundrechtecharta, so dass mittlerweile auch auf der gemeinsamen EU-Ebene ein detailliertes, starkes, verbindliches EU-Verfassungsrecht besteht. Häufig sind die Bestimmungen unseres Grundgesetzes und der EU-Grundrechtecharta weithin übereinstimmend, gelegentlich sind aber auch abweichende Akzente zu erkennen.

5. Wirkungen des EU-Rechts

Das EU-Recht beeinflusst mittlweile viele Bereiche unseres täglichen, vor allem wirtschaftlichen Lebens. Im Verhältnis zu seinen Mitgliedstaaten hat die EU in immer mehr Bereichen Kompetenzen erhalten und wahrgenommen. Ein Schwerpunkt liegt dabei in wirtschaftlichen Regulierungsbereichen - zentrales Anliegen der EU seit Gründung ist der Binnenmarkt.

Dieses Zusammenspiel der Zuständigkeiten können wir auch bei der Corona-Krise beobachten: Gesundheitspolitik und Katastrophenschutz ist bislang bei den Mitgliedstaaten verblieben, deshalb handeln hier vor allem die einzelnen Mitgliedstaaten. Bei der ausgelösten Wirtschaftskriste hingegen einschl. der gemeinsamen (Euro-)Geld- bzw. Währungspolitik wird die Europäische Union wesentlicher Akteur sein.


Meistens kommt EU-Recht in zwei Stufen zu uns: Zunächst verabschieden EU-Kommission und EU-Parlament eine verbindliche EU-Richtlinie. Die einzelnen Mitgliedstaaten haben dann zwei Jahre Zeit, diese EU-Richtlinie in nationale Gesetze verbindlich umzusetzen. Ein Beispiel: Im Frühjahr 2019 hat die EU eine EU-Urheberrechtsrichtlinie (u.a. mit Pflichten für sog. Upload-Filter bei Internetplattformen) beschlossen. Deutsche Bundesregierung und Deutscher Bundestag müssen die Vorgaben aus dieser EU-Richtlinie nun in das deutsche Urheberrechtsgesetz und ggfs. in weitere deutsche Mediengesetze bis 2021 einfügen. Daran werden wir uns dann alle halten müssen.

Eine andere Möglichkeit für die EU zu handeln sind EU-Verordnungen. EU-Verordnungen gelten direkt - wie Gesetze - in der gesamten EU. Als aktuelles Beispiel kann hier die EU-Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO) angeführt werden, die seit 25.05.2018 in allen 27 EU-Mitgliedstaaten gleichermaßen gilt.

--> mehr zum Zusammenwirken von Deutschland und der EU unter https://www.bpb.de/politik/grundfragen/24-deutschland/40493/deutschland-in-der-eu


Zwischen nationalem Verfassungsrecht (bei uns Grundgesetz) und dem EU-Recht gibt es eine recht intensive Wechselwirkung. Seit 2009 gilt in der EU die EU-Grundrechtecharta, so dass mittlerweile auch auf der gemeinsamen EU-Ebene ein detailliertes, starkes, verbindliches EU-Verfassungsrecht besteht. Häufig sind die Bestimmungen unseres Grundgesetzes und der EU-Grundrechtecharta weithin übereinstimmend, gelegentlich sind aber auch abweichende Akzente zu erkennen.