Wettbewerbsrecht - ein Überblick
Unter Wettbewerbsrecht werden zwei Rechtsgebiete zusammengefasst: Das Recht des unlauteren Wettbewerbs (Lauterkeitsrecht) und das Recht gegen Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellrecht). Zum Lauterkeits- und Kartellrecht sind in diesem Moodle-Kurs aktuelle Beispiele vermerkt.
Kartellrecht
Das im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) normierte
Kartellrecht soll freie Märkte und Wettbewerbsstrukturen schützen und
Monopole, Oligopole und andere Konzentrationen sowie ähnliche
(Preis-)Absprachen verhindern. Bundeswettbewerbsbehörde ist das
Bundeskartellamt mit Sitz in Bonn (zur Selbstbeschreibung des
Bundeskartellamts). Im Jahr 2017 wurde das GWB reformiert, um auch für die digitalisierte Wirtschaft einen Ordnungsrahmen zu setzen (siehe dazu hier das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie).
Einer kartellrechtlichen Kontrolle unterliegen u.a. bestimmte
Zusammenschlüsse/Übernahmen/Fusionen von Unternehmen, abhängig vom
jeweils relevanten Markt. So untersagte im Jahr 2015 das
Bundeskartellamt die Übernahme von rund 450 Kaiser’s Tengelmann Filialen
durch EDEKA (siehe hier Meldung des Bundeskartellamts vom 01.04.2015). Solche Untersagungen werden allerdings erst dann abschließend rechtswirksam, wenn sie der
Bundeswirtschaftsminister bestätigt, der im Fall Kaiser's Tengelmann die Übernahme unter Auflagen doch erlaubte.
Daneben geht das Bundeskartellamt in den letzten Jahren zum Beispiel immer wieder gegen die sog. Bestpreisklauseln etwa des Hotel-Such-Portals hrs.de („Bestpreisgarantie“) und von Amazon Marketplace vor. Siehe dazu die Meldung „Amazon gibt Preisparität endgültig auf“ des Bundeskartellamts vom 26.11.2013 sowie die Meldung des Bundeskartellamts vom 23.12.2015 "Auch 'enge' Bestpreisklauseln von Booking sind kartellrechtswidrig" (zum Hintergrund aus Verbraucher- und Hotelsicht z.Bsp. die Reportagen bei der Süddeutschen Zeitung vom 23.12.2015 und der Stuttgarter Zeitung vom 23.12.2015, zuvor schon im Jahr 2013 bzgl. Konkurrenz-Reiseportal HRS den Artikel „Kartellamt mahnt HRS wegen Bestpreisklausel ab“, in: Legal Tribune Online vom 05.08.2013.
Mit den für die digitale Wirtschaft erweiterten GWB-Gesetzesgrundlagen und den entsprechenden Zuständigkeiten kontrolliert das Bundeskartellamt verstärkt auch Internetunternehmen. Ende 2018 leitete das Bundeskartellamt ein förmliches Missbrauchsverfahren gegen Amazon ein, um die Geschäftsbedingungen und Verhaltensweisen von Amazon gegenüber den Händlern auf dem deutschen Marktplatz amazon.de zu überprüfen (siehe dazu hier die Pressemitteilung des Bundeskartellamts vom 29.11.2018). Im Frühjahr verfügte das Bundeskartellamt eine Untersagung gegen Facebook, das demnach nicht mehr Nutzerdaten aus verschiedenen Quellen zusammen dürfe (siehe dazu hier die Pressemitteulung des Bundeskartellamts vom 07.02.2019). Häufig dauern solche Verfahren einige Jahren, da neben komplexen juristischen Fragestellungen umfassende ökonomische (Markt-)Analysen erstellt und ausgewertet werden müssen. Häufig gehen die betroffenen Unternehmen auch gegen das Bundeskartellamt vor Gericht: Facebook etwa erhielt beim Oberlandesgericht Düsseldorf im August 2019 (vorläufig) Recht - das Gericht sieht "ernstliche Zweifel" an der Entscheidung des Bundeskartellamts (siehe hier zum Beispiel SPIEGEL vom 26.08.2019). Dieser Fall steht nun am 23.06.2020 zur Verhandlung beim Bundesgerichtshof an (hier Terminankündigung des BGH).
Noch keine durchgreifenden Befugnisse hat das Bundeskartellamt gegen Fake-Bewertungen auf Online-Portalen. "Unsere Ermittlungen zu Nutzerbewertungen im Internet zeigen vor allem
eines: Portale und Plattformen müssen für die von ihnen dargestellten
Bewertungen deutlich mehr Verantwortung übernehmen", sagte der Präsident
des Bundeskartellamts, Andreas Mundt (siehe hier die Meldung des Bundeskartellamts vom 18.06.2020).
Lauterkeitsrecht ("Werberecht")
Lauterkeitsrechtliche Bestimmungen befinden sich in verschiedenen Gesetzen (so zum Beispiel Preisangabenverordnung), zentral ist aber das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG), das in kurzen Abständen und teils umfassend vor allem nach europarechtlichen Vorgaben novelliert wurde. Im Folgenden sind einige Grundelemente des UWG zusammengefasst:
Das UWG stellt die Regeln für den wirtschaftlichen Wettbewerb auf und schützt gem. § 1 UWG
- Mitbewerber,
- Verbraucher/innen und sonstige Marktteilnehmer,
- den freien Wettbewerbs in seiner Entfaltung und Leistungsfähigkeit.
Das Leitbild des UWG geht vom Prinzip des Leistungswettbewerbs aus: Man soll seine echte, eigene, tüchtige Leistung sprechen lassen und zum Beispiel keine unwahren oder sonstige zur Täuschung geeigneten Angaben machen (= unverfälschter Wettbewerb).
Generell sind unlautere geschäftliche Handlungen unzulässig. Das UWG enthält dazu viele gesetzlich beschriebene und von Gerichten weiter konkretisierte Fallgruppen in den §§ 3a bis 7 UWG: Rechtsbruch, Mitbewerberschutz, aggressive oder irreführende geschäftliche Handlungen, Irreführung durch Unterlassen, vergleichende Werbung und unzumutbare Belästigungen.
Wichtig ist, dass Wettbewerbsverstöße des UWG (nur) von Konkurrenzunternehmen und bestimmten, ausdrücklich dazu berchtigten Einrichtungen wie Industrie- und Handelskammern, Wettbewerbszentrale oder den Verbraucherzentralen vor Gericht angeklagt werden können (vgl. § 8 UWG). Einzelne Verbraucher/innen etwa können ein Unternehmen nicht nach UWG wegen irreführender Werbung verklagen. Eine gewisse Verantwortung kommt deshalb diesen Einrichtungen (z.Bsp. Verbraucherzentralen, Wettbwerbszentralen), welche wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen von Unternehmen sie im Interesse eines unverfälschten Wettbewerbs und der Verbraucher/innen rechtlich und gerichtlich (ggfs. als Musterfall) verfolgen.
Die Wettbewerbszentrale (hier zur Selbstbeschreibung) etwa nimmt Hinweise auf Wettbewerbsverstöße entgegen online über ein Beschwerdeformular unter https://www.wettbewerbszentrale.de/de/beschwerdestelle/hinweise/
Zu Rolle und Aufgaben der Verbraucherzentralen mit "Verbandsklagen" siehe hier das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz unter https://www.bmjv.de/DE/Verbraucherportal/Verbraucherinformation/VZBV_VZ/vzbvundVZ_node.html
Einen guten Eindruck über irreführende, nach UWG unzulässige (Werbe-)Aussagen bringt ein Webinar vom 12.05.2020. Der Hauptgeschäftsführer der Wettbewerbszentrale, Reiner Münker, berichtete darin anschaulich von diversen Beschwerden in Zusammenhang mit der Corona-Pandemie: