(Vollständige) Übernahmen und Bearbeitungen (§ 23 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 UrhG) fremden urheber- und leistungsschutzrechtlich geschützten Materials sind lizenzpflichtig, wenn keine gesetzliche Schranke eingreift. Wer sich nach Benutzung fremden Materials auf eine freie Benutzung gemäß § 23 Abs. 2 UrhG berufen kann, braucht hingegen keine Lizenz einzuholen.

Eine freie Benutzung (vgl. dazu § 23 Abs. 1 S. 2 UrhG) liegt laut Bundesgerichtshof nur dann vor, wenn „angesichts der Eigenart des neuen Werkes die entlehnten eigenpersönlichen Züge des geschützten, älteren Werkes verblassen.“ Die freie Benutzung trägt dem Anliegen Rechnung, dass auch immaterielle Güter nicht (all-)umfassend geschützt sind, sondern zur Entstehung von Neuem weiterverarbeitet werden sollen (Freihaltebedürfnis).

Ob die Verwendung des fremden Materials eine Bearbeitung oder eine freie Benutzung ist, muss im Einzelfall entschieden werden. Als grobe Merkregel kann gelten: Wenn das Originalwerk und das neue Werk denselben Kern aufweisen, handelt es sich um eine lizenzpflichtige Bearbeitung. Ist hingegen ein anderer, neuer Kern entstanden und das Originalwerk weitgehend verblasst, liegt eine freie Bearbeitung vor. Maßgeblich ist dementsprechend vor allem der Abstand zwischen der Vorlage/Originalwerk und dem neu geschaffenen Werk.

最后修改: 2023年12月8日 星期五 16:46