4d. Verantwortlichkeiten und Rechtsfolgen bei Verstößen gegen das Urheberrecht (blended learning ab 08.11.2025)
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Nach § 97a Abs. 1 UrhG gehen Urheber/innen und Rechteinhaber bzw. in deren Auftrag Rechtsanwälte/innen und Rechteagenturen (z.Bsp. GVU) zunächst mit Abmahnungen (Abmahnung mit strafbewehrter Unterlassungserklärung) gegen Rechtsverletzungen vor. Genauere Vorgaben für dieses vor- bzw. außergerichtliche Verfahren enthält § 97a UrhG; diese Gesetzesbestimmung wurde in den letzten Jahren wiederholt geändert um Fehlentwicklungen wie z. Bsp. der sog. Abmahnindustrie zu begegnen.
Anschließend kann in ordentlichen Gerichtsverfahren geklagt werden gem. §§ 97 ff. UrhG auf insbes. Unterlassung, Schadensersatz (Lizenzanalogie), Vernichtung, Rückruf, Beseitigung.
Strafrechtliche Sanktionen (siehe §§ 106 ff. UrhG) sind speziell für Urheberrechtsangelegenheiten sehr selten. In den letzten Monaten wurden Haftstrafen verhängt gegen die führenden Betreiber von kino(x).to
In den letzten Jahren mehrfach geändert wurde die Haftbarkeit für Hot-Spot-Internetzugänge, zuletzt wurden umfangreiche Haftungsfreistellungen mit den neuen § 8 Absätze 3 und 4 Telemdiengesetz eingeführt. Anbieter von Hot-Spots sollen so keinem Haftungsrisiko im Rahmen der sog. Störerhaftung ausgesetzt sein.