4c. Schranken bzw. gesetzlich erlaubte Nutzungen des Urheberrechts UND Neues Urheberrecht für Bildung, Wissenschaft und Institutionen (blended learning ab 08.11.2025)
Bölüm anahatları
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- Vorüberlegung: Schranken beschränken gesetzlich den Urheberschutz (nicht gemeinfreie Materialien - vgl. Checkliste 4 dieses pdf-Dokuments)
- Dogmatisch: Verfassungs- bzw. grundrechtlicher Ausgleich des Urheberschutzes (Art. 14 Art. 1 GG) mit anderen (Grundrechts-)Positionen von hervorgehobener Bedeutung (z.Bsp. Art. 5 GG, Art. 2 Abs. 1 GG, siehe auch Art. 14 Art. 2 GG) --> Konkret bzw. für die Rechtsanwendung ausgestaltet durch den Gesetzgeber in §§ 44a ff. UrhG --> der politische Interessenausgleich führt zu zahlreichen Einschränkungen (u.a. nur bestimmte Nutzungshandlungen, nur zugunsten bestimmter Nutzungsgruppen/-einrichtungen, nur für bestimmte Nutzungszwecke) und hoher Komplexität der gesetzlichen Schrankenbefugnisse
- Rechtsdogmatik: Schranken sind keine gesetzlichen "Nutzerrechte" im Sinne subjektiv einklagbarer Ansprüche sondern haben eher Rechtfertigungscharakter.
- Beachte: Vergütungsfreie, überwiegend aber vergütete Schrankennutzungen (unterschiediche Erhebungs- und Verteilungsmechanismen)
- Bilsang (fast) keine Rechtsharmonisierung in Europäischer Union
- Bedeutung? Nischenthema oder existenzielle Rechtsgrundlage für bestimmte Handlungsfelder (z.Bsp. E-Learning)
- (Urheberrechtlich sinnvoller) Hebel für gesellschaftspolitische, kulturelle, soziale oder internationale Zielsetzungen?
- Nähere Betrachtung für Rechtsanwendung: (a.) Vorübergehende Vervielfältigungshandlungen, § 44a UrhG, (b.) Zitate, § 51 UrhG, (c.) bildungs- und wissenschaftsrelevante Nutzungen, §§ 60a ff. UrhG ab 01.03.2018 (e.) Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch, § 53 UrhG, (f.) Werke an öffentlichen Plätzen, § 59 UrhG.
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