Résumé de section

    • Vorüberlegung: Schranken beschränken gesetzlich den Urheberschutz (nicht gemeinfreie Materialien - vgl. Checkliste 4 dieses pdf-Dokuments)
    • Dogmatisch: Verfassungs- bzw. grundrechtlicher Ausgleich des Urheberschutzes (Art. 14 Art. 1 GG) mit anderen (Grundrechts-)Positionen von hervorgehobener Bedeutung (z.Bsp. Art. 5 GG, Art. 2 Abs. 1 GG, siehe auch Art. 14 Art. 2 GG) --> Konkret bzw. für die Rechtsanwendung ausgestaltet durch den Gesetzgeber in §§ 44a ff. UrhG --> der politische Interessenausgleich führt zu zahlreichen Einschränkungen (u.a. nur bestimmte Nutzungshandlungen, nur zugunsten bestimmter Nutzungsgruppen/-einrichtungen, nur für bestimmte Nutzungszwecke) und hoher Komplexität der gesetzlichen Schrankenbefugnisse
    • Rechtsdogmatik: Schranken sind keine gesetzlichen "Nutzerrechte" im Sinne subjektiv einklagbarer Ansprüche sondern haben eher Rechtfertigungscharakter.
    • Beachte: Vergütungsfreie, überwiegend aber vergütete Schrankennutzungen (unterschiediche Erhebungs- und Verteilungsmechanismen)
    • Bilsang (fast) keine Rechtsharmonisierung in Europäischer Union
    • Bedeutung? Nischenthema oder existenzielle Rechtsgrundlage für bestimmte Handlungsfelder (z.Bsp. E-Learning)
    • (Urheberrechtlich sinnvoller) Hebel für gesellschaftspolitische, kulturelle, soziale oder internationale Zielsetzungen?
    • Nähere Betrachtung für Rechtsanwendung: (a.) Vorübergehende Vervielfältigungshandlungen, § 44a UrhG, (b.) Zitate, § 51 UrhG, (c.) bildungs- und wissenschaftsrelevante Nutzungen, §§ 60a ff. UrhG ab 01.03.2018 (e.) Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch, § 53 UrhG, (f.) Werke an öffentlichen Plätzen, § 59 UrhG.