Allgemein

Das Urheberrechtsgesetz schützt die Reche von Urhebern und Leistungsschutzberechtigten. Es schützt grundsätzlich alle Rechte an geistigem Eigentum, erlaubt aber in Forschung und Lehre eine begrenzte Nutzung ohne Zustimmung. 

Folgende Materialien dürfen nach § 60a UrhG zugänglich gemacht werden:

  • Auszug: Bis zu 15 % eines Werkes (auch Filme, Presse und nicht-wissenschaftliche Magazine)
  • Vollständig: Einzelne Beiträge aus Fachzeitschriften oder einer wissenschaftlichen Zeitschrift
  • Vollständig: Werke geringen Umfangs (Text max. 25 Seiten, Film und Musik max. 5 Minuten)
  • Vollständig: Einzelne Abbildungen 
  • Vollständig: Vergriffene Werke

Info-Grafik

Infografik: Welche Materialien dürfen in der Hochschullehre elektronisch zur Verfügung gestellt werden. Grafikinhalt im Text

Quelle: Schaubild unter der Lizenz CC-BY-SA von Anne Fuhrmann-Siekmeyer, Universität Osnabrück; angepasst von E-Learning-Arbeitsgruppe TU Darmstadt Stand: März 2018.

Textalternative zur Info-Grafik

Welche Materialien dürfen in der Hochschullehre elektronisch zur Verfügung gestellt werden?

Nutzung nach §60a

Nutzung im zeitlich begrenzten Rahmen einer Lehrveranstaltung und für die in § 60a definierten Zielgruppen:

  • ≤ 15 % eines veröffentlichten Werkes
  • Artikel aus wiss. / Fachzeitschriften
  • Sprachwerke geringen Umfangs
  • Abbildungen (auch Fotos)
  • auch ausländische Publikationen
  • Filme, die ≤ 5 min
  • Noteneditionen, die ≤ 6 Seiten
  • Musikstücke, die ≤ 5 min 2

Die Filme, die ≤ 5 min sind, die Noteneditionen, die ≤ 6 Seiten sind und die Musikstücke, die ≤ 5 min sind, gelten als kleine Werke und können zu 100% genutzt werden. Sind sie größer als angegeben, gilt die 15% Erlaubnis (Kinofilme: älter als zwei Jahre)

Frei nutzbar & eigene Inhalte
  • kleine Auszüge im Rahmen des Zitatrechts
  • Creative Commons (gemäß der jew. Lizenzbedingungen)
  • Public Domain
  • Eigene Skripte und Materialien
  • Werke von Autoren, die > 70 Jahre tot sind
  • Open-Access-Materialien. Frei nutzbar, sofern entsprechende Lizenzbestimmungen vorliegen. Sonst wie §60a.
Lizenz liegt vor
  • Individuelle Erlaubnis des Rechteinhabers
  • Skripte von Kollegen (mit individ. Erlaubnis)
  • Materialien mit National-Lizenzen
  • Materialien mit Campus-Lizenzen
Nicht nutzbar

Es sei denn, es liegt die Einwilligung des Rechteinhabers vor (z.B. Verlag, Autor).

  • >15 % großer Werke
  • > 15 % von Filmen, die > 5 min. Kinofilme, die jünger als 2 Jahre sind, dürfen  nicht genutzt werden.
  • > 15 % von Musikstücken, die > 5 min
  • > 15 % von Noteneditionen, die > 6 Seiten
  • > 15% von Artikeln aus Zeitungen & Publikumszeit-schriften

Wie werden 15% eines Werkes berechnet?
Es sind sämtliche Seiten einschließlich Inhalts- und Literaturverzeichnis, Vorwort, Einleitung sowie Namens- und Sachregister zu berücksichtigen, außer Leerseiten und Seiten, die überwiegend Abbildungen enthalten.

Was sind Sprachwerke geringen Umfangs?
Nach dem BGH sind Texte als „Werke geringen Umfangs"” zu betrachten, wenn sie nicht langer als 25 Seiten sind.

Artikel aus Fach- oder wissenschaftlichen Zeitschriften:

Es darf nur jeweils ein einzelner Artikel vollständig entnommen werden. Publikumszeitschriften und Zeitungen sind ausgenommen. Fir sie gilt die 15% Erlaubnis.

Quelle
Stand: 26.03.2018, angepasst von E-Learning-Arbeitsgruppe TU Darmstadt;
Original unter: www.virtuos uni-osnabrueck. de/Projekte/Pilot52a
Anne Fuhrmann-Siekmeyer, Universität Osnabrück
Lizenz CC BY-SA

Zuletzt geändert: Dienstag, 3. September 2024, 17:18