• § 60a UrhG regelt die Nutzung von urheberrechtlich geschützten Werken für Lehrzwecke ohne vorab die Urheberin bzw. den Urheber um Erlaubnis zu fragen. Die Quelle muss bei Verwendung genannt werden. 
  • Werke dürfen nur für nicht-kommerzielle Zwecke genutzt werden. Die Inhalte müssen zur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre an Bildungseinrichtungen oder für wissenschaftliche Forschung genutzt werden.  
  • Urheberrechtlich geschützte Inhalte dürfen nur einem abgegrenzten Teilnehmerkreis zugänglich gemacht werden. In campUAS kann dies durch einen Einschreibeschlüssel für den Kurs gewährleistet werden. D. h. Werke dürfen z. B. nicht frei auf einer Website ohne Zugriffsbeschränkung geteilt werden.
  • Max. 15% eines Werkes dürfen genutzt werden. Dies darf auch nicht umgegangen werden, indem sukzessive weitere Teile eines Werkes gesplittet zur Verfügung gestellt werden. 
  • Vollständige Artikel aus Zeitungen und Kioskzeitungen dürfen nicht mehr vollumfänglich genutzt werden. Auch in diesem Fall greift die 15%-Regelung. 
  • Der Gesamtumfang eines Werkes berechnet sich inkl. Inhalts- und Literaturverzeichnis, Vorwort, Einleitung sowie Namens- und Sachregister. Leere Seiten und Seiten, die überwiegend aus Abbildungen bestehen, bleiben bei der Berechnung unberücksichtigt. 
  • Hyperlinks zu lizenzierten E-Books und E-Journals aus der Bibliothek der Frankfurt University of Applied Sciences können problemlos in campUAS-Kursen gesetzt werden. Zudem darf OER-Content, der unter einer Creative-Commons-Lizenz lizenziert ist und im Open Access zugänglich ist, genutzt werden. 

Последнее изменение: понедельник, 28 февраля 2022, 16:50